Unsere

Satzung

Satzung des Katholischen Männervereins Tuntenhausen

§ 1

Der Kath. Männerverein Tuntenhausen hat den Zweck, in der Öffentlichkeit für die Vertiefung des katholischen Glaubenslebens zu wirken und die katholischen Grundsätze zur Geltung zu bringen. Als Mittel sollen hierzu dienen:
a) Die satzungsgemäßen Wallfahrtsgottesdienste in der Basilika Unserer Lieben Frau zu Tuntenhausen.
b) Die anschließenden Kundgebungen und Tagungen mit Vorträgen und Reden zu aktuellen Themen.
c) Die Förderung der Kommunikation mit Gleichgesinnten.
d) Das Engagement in Kirche, Politik und Tradition.

§ 2

Mitglied des Vereins kann jeder katholische Mann werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt und nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung lebt. Der Mitgliedbeitrag beträgt z.Z. € 3,– im Jahr.

§ 3

Die Leitung des Vereins besteht aus einem 1. und einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassier und fünf Beisitzern, sowie dem jeweiligen Pfarrer von Tuntenhausen. In jeder Pfarrei mit mindestens sieben Mitgliedern wird ein Obmann aufgestellt.
Die Vereinsmitglieder in den einzelnen Pfarreien wählen den Obmann, die Obmänner wählen die Vereinsleitung auf drei Jahre.

§ 4

Die Geschäftsstelle des Vereins ist mit dem Pfarramt Tuntenhausen verbunden. Ihre Leitung hat der dortige Pfarrer.

§ 5

Der KMVT hält alljährlich in Tuntenhausen zwei Veranstaltungen mit Festgottesdienst, Predigt und anschließender öffentlicher Versammlung ab. Die Frühjahrstagung findet am letzten Sonntag im April, die Herbsttagung am letzten Sonntag im September statt. Der Gottesdienst bei der Herbsttagung ist zugleich Gedächtnisgottesdienst für die verstorbenen Mitglieder des KMVT und des früheren Bayerisch-Patriotischen Bauernvereins Tuntenhausen.

§ 6

Zur Generalversammlung, in der nur die Obmänner und die Vereinsleitung stimmberechtigt sind, muss acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.

§ 7

Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können von der Generalversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

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